Bylaws

EVAN-Society has its seat in Vienna, Austria. The Austrian laws governing affairs of societies apply, court of jurisdiction is Vienna, Austria. The bylaws of the society are thus formulated in German (“Statuten des Vereins EVAN-Society”) and their current German version is legally binding. These bylaws are published on the EVAN-Society website. As a service to the non-German speaking visitors and members, an English translation (not notarized) is provided on the EVAN-Society website as well.

arrow-r Download current German versionStatuten des Vereins EVAN-Society e.V.!
arrow-r Download current English translationBylaws of the EVAN-Society e.V.

STATUTEN DES VEREINS

„EVAN-Society“

Version vom 1. April 2010

§ 1: Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „EVAN-Society“.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien unter der Postadresse:

c/o Dr. Gerhard Weber
Department für Anthropologie, Universität Wien
Althanstr. 14, A-1090 Wien

und erstreckt seine Tätigkeit auf die gesamte Welt.

§ 2: Zweck

Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und ebenso überparteilich wie konfessionslos ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck der Förderung der wissenschaftlichen Forschungsrichtung „Virtuelle Anthropologie“.

§ 3: Mittel

(1) Der Vereinszweck soll durch Einsatz ideeller und materieller Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Erhaltung und Pflege der im EU-Projekt „EVAN“ (European Virtual Anthropology Network, EU FP6 Marie Curie Actions MRTN-CT-2005-019564) erarbeiteten Infrastruktur (im Folgenden als „EVAN Infrastruktur“ bezeichnet), insbesondere der Open-Source Software „EVAN Toolkit“ und des Datenbestandes „EVAN Archive“, mit dem Ziel der weiteren Förderung von Grundlagenforschung;
b) Weiterentwicklung der bestehenden EVAN Infrastruktur, insbesondere durch Erstellung weiterer Softwaremodule und Erweiterung des Archivbestandes für Zwecke der Grundlagenforschung;
c) Organisation des Zugangs zur EVAN Infrastruktur für Zwecke der Ausbildung und Forschung, wozu insbesondere die Erstellung und Aufrechterhaltung einer Internet-Plattform und die Benutzer-Verwaltung zählen;
d) Pflege der Beziehungen zwischen den Partnern des EVAN Konsortiums untereinander sowie zwischen dem Konsortium und anderen Personen und Einrichtungen;
e) die Beratung der Mitglieder der EVAN-Society e.V. und Benutzer der EVAN Infrastruktur;
f) Schulungsmaßnahmen für Benutzer der EVAN Infrastruktur;
g) Problemanalysen;
h) fachkundige Arbeiten zur Verbesserung der EVAN Infrastruktur;
i) die Entwicklung neuer Softwaremodule;
j) die Akquisition digitaler Daten von modernen und fossilen Hominoiden;
k) die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit; l) die Bekanntmachung der EVAN Infrastruktur und der virtuellen Anthropologie durch
Vorträge, Seminare und sonstige Veranstaltungen;
m) die Erstellung und Herausgabe von Publikationen und Dokumentationen;
n) die Zusammenarbeit mit Betreibern ähnlicher Einrichtungen im In- und Ausland;
o) die Pflege des Kontakts zwischen Partnern des EVAN Konsortiums sowie mit interes
sierten Personen und Einrichtungen außerhalb des EVAN Konsortiums;
p) der Aufbau eines internationalen Netzwerks, das die EVAN-Society e.V. bei ihren Aufgaben unterstützt.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Medienbeiträgen;
c) Spenden, Subventionen und Sponsoreinnahmen;
d) einmalige Zahlungen zu Beginn aus den „Overheads“ des Projekts EVAN;
e) Erträgnisse aus Vermögensverwaltung

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch dem Vereinszweck fremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Sie verfügen über ein Stimmrecht in der Generalversammlung und können sich auch an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Sie können sich auch an der Vereinsarbeit beteiligen, verfügen jedoch über kein Stimmrecht in der Generalversammlung.

(4)Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mietglieder bis dahin durch die Vereinsgründer.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, im Fall juristischer Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Erfolgt die Erklärung verspätet, so ist sie erst zum nächstmöglichen Austrittstermin wirksam. Für die Rechtszeitigkeit der Austrittserklärung ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses

a) trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist,
b) andere Mitgliedspflichten grob verletzt oder
c) ein unehrenhaftes Verhalten setzt.

Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge wird durch den Ausschluss nicht berührt.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den Gründen des Abs. 3 lit. b und c von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9f dieser Statuten) und der Vorstand (§§ 11f dieser Statuten).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Brief im Postweg, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Re-gel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, falls dieser verhindert ist, der Obmannstellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsab
schlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl der Mitglieder des Vorstands;
d) Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer;
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
f) Entlastung des Vorstands;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
j) Schlichtung von Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis entspringen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Obmannstellvertreter.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist beliebig oft möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung vom Obmannstellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und anwesend sind. Der Vorstand ist außerdem beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder zu einer elektronischen oder telefonischen Konferenz eingeladen wurden und per Videokonferenz oder Telefonkonferenz verbunden sind. Den Vorsitz führt der Obmann.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich einstimmig; kann kein Einvernehmen hergestellt werden, gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.

(7) Die Vertretung des Vereins nach außen obliegt allein dem Obmann.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt (Abs. 9).

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder; der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Beitrittsgebühren oder Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder, deren Institutionen bereits Mitglied sind, erlassen.
d) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten; e) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
f) Verwaltung des Vereinsvermögens; g) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist beliebig oft möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

(4) Die Generalversammlung kann jederzeit einen oder auch beide Rechnungsprüfer entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des/der neuen Rechnungsprüfer ein. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

§ 14: Streitschlichtung

(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die Generalversammlung berufen. Es fungiert als „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577ff ZPO.

(2) Die Generalversammlung als Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses verbleibende Vermögen ist jedenfalls einem gemeinnützigen Verein zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu übertragen; dies gilt auch bei Wegfall des begünstigten Zwecks.